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   BayObLG, 22.10.1991 - BReg. 2 Z 144/91   

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https://dejure.org/1991,4347
BayObLG, 22.10.1991 - BReg. 2 Z 144/91 (https://dejure.org/1991,4347)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1991 - BReg. 2 Z 144/91 (https://dejure.org/1991,4347)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - BReg. 2 Z 144/91 (https://dejure.org/1991,4347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15
    Nutzungsbestimmung für ein Teileigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 919
  • MDR 1992, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1991 - BReg. 2 Z 144/91
    Zulässig ist jedoch eine mit dem Wortlaut der Zweckbestimmung nicht übereinstimmende Nutzung, sofern dadurch kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720).
  • LG Freiburg, 24.07.2003 - 4 T 49/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Zweckbestimmung von Teileigentum durch

    Bei der Auslegung der Zweckbestimmung, hier gewerbliche Raumeinheit, ist auf Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BayObLG NJW 1992, 919).

    Zulässig ist jedoch eine mit dem Wortlaut der Zweckbestimmung nicht übereinstimmende Nutzung, sofern dadurch kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG NJW 1992, 919).

  • OLG Zweibrücken, 11.08.2005 - 3 W 21/05

    Wohnungseigentum: Nutzung von Teileigentum als Tagesstätte mit Kontakt- und

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass in den genannten Räumen eine Nutzung gestattet sein soll, die mit Publikumsverkehr und somit unter Umständen mit einer intensiveren Nutzung des Teileigentums einhergehen kann, als dies bei Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten der Fall ist (vgl. auch zur Zulässigkeit von Unterrichts- und Schulungsräumen für Asylbewerber und Aussiedler im Rahmen der Zweckbestimmung als gewerbliche Räume BayObLG NJW 1992, 919).
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